Entwurf der neuen Satzung für euch zur Kenntnis

Dies ist nur eine Vorabinfo als Entwurf. Am 02.11.2016 wird auf der Mitgleiderversammlung darüber abgestimmt.

Hier könnt ihr sie lesen.

Satzung des Handball-Verein-Wernigerode e.V.

  • Name und Sitz
    1. Der Verein hat den Namen "Handball-Verein-Wernigerode e.V.“. Er hat seinen Sitz in Wernigerode und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. 42662 eingetragen.
    2. Der Verein besteht aus Mannschaften.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Handball-Verein-Wernigerode e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. und des Handballverbands Sachsen-Anhalt e.V.. Er regelt im Einklang mit den Satzungen dieser Verbände seine sportlichen Angelegenheiten selbständig.
  • Zweck, Aufgaben und Grundsätze
    1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports; insbesondere des Handballsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
      1. die Abhaltung von geordneten Spiel-, Sport- und Wettkampfveranstaltungen,
      2. die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Freizeitveranstaltungen,
      3. die Ausbildung und den Einsatz von Fachübungs- und Breitensportübungsleitern sowie Schiedsrichtern.

Der Verein setzt sich dabei vor allem zur Aufgabe, durch die Pflege und Förderung des Sports sowie durch Jugendpflege der charakterlichen und körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder zu dienen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung entsprechend der Förderung der Allgemeinheit des Sports.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele.
  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine finanziellen Zuwendungen. Ausnahmen von dieser Regelung sind – unter Beachtung der Grundsätze des § 13 Abs. 2 dieser Satzung – in einer Finanz- und Beitragsordnung festzulegen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


 

  • Mitgliedschaft
    1. Der Verein besteht aus Mitgliedern, die natürliche oder juristische Personen sein können. Mitglieder können sein:
      1. ordentliche Mitglieder
      2. Fördermitglieder
      3. Ehrenmitglieder.
  • Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich einen Einspruch beim Vereinsrat einlegen. Die endgültige Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt nach Anhörung des Antragstellers durch einen Mehrheitsbeschluss des Vereinsrates. Bei Stimmengleichheit gilt §11 Abs. 5 Satz 5 dieser Satzung entsprechend.
    2. Fördermitglied kann jede juristische und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein beitreten will, ohne sich in ihm sportlich aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die gleichen Regeln wie bei der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
  • Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    2. Der Austritt muss dem Verein gegenüber (an seine Vereinsadresse) schriftlich erklärt werden; bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum 01.01. oder 01.07. möglich. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein bei
    1. erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder
    3. grobem unsportlichen Verhalten

ausgeschlossen werden.

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Das Mitglied kann aus dem Ausschluss keine zivilrechtlichen Folgerungen zum Nachteil des Vereins oder seiner Organe ziehen, oder Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen.

  1. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung beim Vereinsrat zulässig. Sie muss vom Mitglied schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung des Vorstands erfolgen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Vereinsrates. Bei Stimmengleichheit gilt § 11 Abs. 5 Satz 5 dieser Satzung entsprechend. Die Entscheidung des Vereinsrats ist endgültig.
  2. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe eines Halbjahresbeitrags in Rückstand ist. Der Vorstand kann erst drei Wochen nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens den Ausschluss beschließen.
  • Rechte und Pflichten
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben entsprechend § 2 Abs. 1 dieser Satzung teilzunehmen.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  • Ein Stimmrecht können nur ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder wahrnehmen. Für ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat ein gesetzlicher Vertreter Stimmrecht.
  1. Es können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden.
  2. Die Mitglieder haben ihre Beiträge entsprechend der Finanz-und Beitragsordnung termingemäß zu entrichten.
  • Organe
    1. Die Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Vorstand und
      3. der Vereinsrat
    2. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.


 

  • Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im III. Quartal statt.
  • Hinsichtlich des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung wird auf
    6 Abs. 3 dieser Satzung hingewiesen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins vom Vorstand für erforderlich gehalten wird oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat vom Vorstand öffentlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung sollte eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Im Falle des § 10 Abs. 3 ist die dort genannte Frist einzuhalten.
  • Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
      1. die Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes,
      2. die Entgegennahme und Bestätigung des Berichts der Kassenprüfer,
      3. die Entlastung der alten und die Wahl neuer Vorstandsmitglieder,
      4. die Wahl der Kassenprüfer,
      5. den Erlass und die Änderung einer Finanz-und Beitragsordnung,
      6. jegliche Satzungsänderungen,
      7. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und
      8. die Auflösung des Vereins.
  • Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist keiner der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
    2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Wahlen können mit geheimer Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies beantragt.
  • Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt und in der öffentlichen Einladung mitgeteilt wurden.
  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. § 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
  • Vorstand
    1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden mindestens fünf und maximal sieben gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten und den Vereinsmitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und ebenfalls unverzüglich auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
    2. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,- € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Sponsorenverträge, Verträge mit Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen, Sportlern/ Sportlerinnen oder Trainern/ Trainerinnen des Vereins, Dienst- oder Werkverträgen mit Dritten etc.) wird der Verein durch je zwei Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 5.000,- € sind für den Verein verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, eine vorfristige Abwahl durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich (vgl. §§ 8 Abs. 4 und 10 Abs. 2 der Satzung). Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch hin vorzeitig aus seinem Amt aus und wird durch dessen Ausscheiden die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern gem.
    11 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung unterschritten, so beruft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vereinsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  2. Der Vorstand benennt aus seinen Mitgliedern heraus einen Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit des Gesamtvorstands und leitet die Vorstandssitzungen. Die Vorstandsmitglieder nehmen die Aufgaben ihres zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs grundsätzlich in eigener Verantwortung wahr; sie sind dabei jedoch an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands sowie an die gültige Satzung und die bestehenden Ordnungen gebunden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

 

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Ausarbeitung und Fortentwicklung einer Finanz- und Beitragsordnung (zur Zuständigkeit des Erlasses vgl.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 dieser Satzung) sowie den Erlass weiterer Ordnungen. Er arbeitet eng mit den Leitungen der Mannschaften zusammen und unterstützt sie in ihrer Tätigkeit.

  • Über seine Tätigkeit ist der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung über die finanziellen, sportlichen und sonstigen bedeutsamen Vereinsangelegenheiten der abgelaufenen Saison sowie die Planungen zur neuen Saison zu berichten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) Eine Beschlussfassung zur Entlastung der Vorstandsmitglieder erfolgt erst nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode oder nach Niederlegung des Amtes bzw. außerordentlicher Abwahl gem.
    11 Abs. 4 dieser Satzung.
  • Vereinsrat
    1. Dem Vereinsrat gehören der Vorstand sowie die vertraglich verpflichteten Übungsleiter (Trainer) der Vereinsmannschaften an.
    2. Der Vereinsrat tritt in der Regel mindestens 2 mal jährlich oder im Bedarfsfall auf Einladung des Vorstands zusammen; er ist dabei über die laufenden Geschäfte und über besondere Vereinsangelegenheiten zu informieren.
  • Er tritt weiterhin zusammen, soweit ein Mitglied die Anhörung gemäß
    4 Abs. 1 oder die Berufung gemäß § 5 Abs. 5 dieser Satzung beantragt.
  • Haushaltsführung
    1. Die Beitragserhebung durch den Verein und die Verwendung der Beiträge sind in der Finanz- und Beitragsordnung festzulegen.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Haushalts- und Kassenprüfung
    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Personen, die für die Haushalts- und Kassenprüfung des Vereins verantwortlich sind. Die Gewählten dürfen nicht gleichzeitig auch Mitglieder des Vorstandes des Vereins sein. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    2. Die Haushalts- und Kassenprüfer haben den Finanzhaushalt des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie haben über die Prüfungsergebnisse dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  • Sie geben zum Zwecke der Entlastung des Vorstands auf der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte deren Entlastung.


 

  • Protokollieren von Beschlüssen
    1. Über die Mitgliederversammlungen und ihre Beschlüsse, über die Beratungen des Vorstandes und seine Beschlüsse sowie über die Beschlüsse des Vereinsrats i.S.d. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 dieser Satzung ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
    2. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem jeweils benannten Schriftführer zu unterschreiben.
  • Auflösung des Vereins
    1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Auflösung oder Änderung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat. Vorrangig für einen sich in Wernigerode neu zu bildenden Verein mit der gleichen Zielsetzung (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung) wie der des Handball-Verein-Wernigerode e.V.
  • Inkrafttreten
    1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am … beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit tritt die bisher geltende Satzung gleichzeitig außer Kraft.

 

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Kontakt

HV Wernigerode e.V.
c/o Yvonne Gessing
Kirschweg 29
38855 Wernigerode
Tel.: (+49) 1511 4921763
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Steffen Kahmann
Tel.: (+49) 3943 - 502756

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