Satzung des Handball-Vereins-Wernigerode e.V.

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein hat den Namen "Handball-Verein-Wernigerode e.V.". Er hat seinen Sitz in Wernigerode und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal un­ ter der Nr. 42662 eingetragen.

  1. Der Verein besteht aus Mannschaften.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Handball-Verein-Wernigerode e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. und des Handballverbands Sachsen-Anhalte.V.. Er regelt im Einklang mit den Satzungen dieser Verbände seine sportlichen Angelegen­ heiten selbständig.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  • Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports; insbesondere des Hand­ ballsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Abhaltung von geordneten Spiel-, Sport- und Wettkampfveranstaltun­ gen,
    2. die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Freizeitveranstaltungen,
    3. die Ausbildung und den Einsatz von Fachübungs- und Breitensportübungs- leitern sowie Schiedsrichtern.

Der Verein setzt sich dabei vor allem zur Aufgabe, durch die Pflege und Förde­ rung des Sports sowie durch Jugendpflege der charakterlichen und körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder zu dienen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ent­ sprechend der Förderung der Allgemeinheit des Sports.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftli­ che Ziele.
  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver­ wendet werden. Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine finanziellen Zuwendungen. Ausnahmen von dieser Regelung sind - unter Beachtung der Grundsätze des§ 13 Abs. 2 dieser Satzung - in einer Finanz- und Beitragsord­ nung festzulegen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus Mitgliedern, die natürliche oder juristische Personen sein können. Mitglieder können sein:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Fördermitglieder
    3. Ehrenmitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person  werden.  Über  den  schriftli­ chen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minder­ jähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen die Ableh­ nung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung be­ darf, kann der Antragsteller innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich einen Ein­ spruch beim Vereinsrat einlegen. Die endgültige Entscheidung über den Aufnah­ meantrag erfolgt nach Anhörung des Antragstellers durch einen Mehrheitsbe­ schluss des Vereinsrates. Bei Stimmengleichheit gilt §11 Abs. 5 Satz 5 dieser Satzung entsprechend.

  1. Fördermitglied kann jede juristische und jede natürliche Person werden, die das
  2. 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein beitreten will, ohne sich in ihm sportlich aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die gleichen Regeln wie bei der Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmit­ glied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  1. Der Austritt muss dem Verein gegenüber (an seine Vereinsadresse) schriftlich erklärt werden; bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Einverständniserklä­ rung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum 01.01. oder 01.07. möglich. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein bei
    1. erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder
    3. grobem unsportlichen Verhalten ausgeschlossen werden.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Das Mitglied kann aus dem Ausschluss keine zivilrechtlichen Folgerungen zum Nachteil des Vereins oder seiner Organe ziehen, oder Ansprüche irgendwelcher Art geltend machen.

  1. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung beim Vereinsrat zuläs­ sig. Sie muss vom Mitglied schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung des Vorstands erfolgen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Vereins­ rates. Bei Stimmengleichheit gilt § 11 Abs. 5 Satz 5 dieser Satzung entspre­ chend. Die Entscheidung des Vereinsrats ist endgültig.
  2. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mah­ nung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe eines Halbjahresbeitrags in Rückstand ist. Der Vorstand kann erst drei Wochen nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens den Ausschluss beschließen.

§ 6 Rechte und Pflichten

1) Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben entsprechend § 2 Abs. 1 dieser Satzung teilzunehmen.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnun­ gen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksicht­ nahme und Kameradschaft verpflichtet.
  • Ein Stimmrecht können nur ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr voll­ endet haben, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder wahrnehmen. Für ordentli­ che Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat ein ge­ setzlicher Vertreter Stimmrecht.
  1. Es können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt wer­ den.
  2. Die Mitglieder haben ihre Beiträge entsprechend der Finanz-und Beitragsord­ nung termingemäß zu entrichten.

§ 7 Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand und
    3. der Vereinsrat
  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehren­ amtlich wahr.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich­ keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im III. Quartal statt.
  • Hinsichtlich des Stimmrechts  auf    der Mitgliederversammlung  wird                auf
  • § 6 Abs. 3 dieser Satzung hingewiesen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins vom Vorstand für erforderlich gehalten wird oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen hat vom Vorstand auf der Home­ page - www.hv-wernigerode.de - des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesord­ nung und der vorliegenden Anträge zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Einbe­ rufung und dem Termin der Versammlung sollte eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Im Falle des§ 10 Abs. 3 ist die dort genannte Frist einzuhalten.

§ 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme und Bestätigung des Berichts der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung der alten und die Wahl neuer Vorstandsmitglieder,
    4. die Wahl der Kassenprüfer,
    5. den Erlass und die Änderung einer Finanz-und Beitragsordnung,
    6. jegliche Satzungsänderungen,
    7. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und
    8. die Auflösung des Vereins.

§ 10 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied gelei­ tet. Ist keiner der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden be­ schlussfähig. Die Beschlüsse werden offen und mit einfacher Mehrheit der ab­ gegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ver­ sammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgege­ bene Stimmen. Wahlen können mit geheimer Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies beantragt.
  • Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Ver­ eins beantragt und auf der Homepage - www.hv-wernigerode.de - des Vereins im Rahmen der Einladung mitgeteilt wurden.

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge­ gebenen Stimmen beschlossen werden. § 1O Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten ent­ sprechend.

§ 11 Vorstand

  • Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden mindestens fünf und maximal sie­ ben gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche re­ geln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten und den Vereinsmitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins bekannt gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und eben­ falls unverzüglich auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.
  1. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Bei Rechts­ geschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,- € sowie bei Dauerschuldver­ hältnissen (z.B. Miet- und Sponsorenverträge, Verträge mit Mitarbeitern/ Mitar­ beiterinnen, Sportlern/ Sportlerinnen oder Trainern/ Trainerinnen des Vereins, Dienst- oder Werkverträgen mit Dritten etc.) wird der Verein durch je zwei Mit­ glieder des Vorstands gern. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit ei­ nem Jahresgeschäftswert über 5.000,- € sind für den Verein verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet ha­ ben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, eine vorfristige Ab­ wahl durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich (vgl. §§ 8 Abs. 4 und 10 Abs. 2 der Satzung). Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch hin vorzeitig aus seinem Amt aus und wird durch dessen Aus­ scheiden die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern gern.
  • § 11 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung unterschritten, so beruft der Vorstand im Ein­ vernehmen mit dem Vereinsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  1. Der Vorstand benennt aus seinen Mitgliedern heraus einen Vorstandsvorsitzen­ den. Der Vorstandsvorsitzende koordiniert die Arbeit des Gesamtvorstands und leitet die Vorstandssitzungen. Die Vorstandsmitglieder nehmen die Aufgaben ih­ res zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs grundsätzlich in eigener Verantwor­ tung wahr; sie sind dabei jedoch an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstands sowie an die gültige Satzung und die bestehenden Ord­ nungen gebunden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem ande­ ren Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Ausarbeitung und Fortentwick­ lung einer Finanz- und Beitragsordnung (zur Zuständigkeit des Erlasses vgl.

  • § 9 Abs. 1 Nr. 5 dieser Satzung) sowie den Erlass weiterer Ordnungen. Er ar­ beitet eng mit den Leitungen der Mannschaften zusammen und unterstützt sie in ihrer Tätigkeit.
  1. Über seine Tätigkeit ist der Vorstand der Mitgliederversammlung gegenüber re­ chenschaftspflichtig. Er hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung über die finanziellen, sportlichen und sonstigen bedeutsamen Vereinsangelegenheiten der abgelaufenen Saison sowie die Planungen zur neuen Saison zu berichten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) Eine Beschlussfassung zur Entlastung der Vorstandsmitglieder erfolgt erst nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode oder nach Niederlegung des Amtes bzw. außerordentlicher Abwahl gern.
  • § 11 Abs. 4 dieser Satzung.

§ 12 Vereinsrat

  • Dem Vereinsrat gehören der Vorstand sowie die vertraglich verpflichteten Übungsleiter (Trainer) der Vereinsmannschaften an.
  1. Der Vereinsrat tritt in der Regel mindestens zweimal jährlich oder im Bedarfsfall auf Einladung des Vorstands zusammen; er ist dabei über die laufenden Ge­ schäfte und über besondere Vereinsangelegenheiten zu informieren.
  • Er tritt  weiterhin zusammen,              soweit   ein   Mitglied die  Anhörung gemäß
  • § 4 Abs. 1 oder die Berufung gemäߧ 5 Abs. 5 dieser Satzung beantragt.

§ 13 Haushaltsführung

  • Die Beitragserhebung durch den Verein und die Verwendung der Beiträge sind in der Finanz- und Beitragsordnung festzulegen.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Haushalts- und Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Personen, die für die Haushalts- und Kassenprüfung des Vereins verantwortlich sind. Die Gewählten dürfen nicht gleichzeitig auch Mitglieder des Vorstandes des Vereins sein. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Die Haushalts- und Kassenprüfer haben den Finanzhaushalt des Vereins min­ destens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie haben über die Prüfungsergebnisse dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  • Sie geben zum Zwecke der Entlastung des Vorstands auf der Mitgliederver­ sammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Füh­ rung der Finanzgeschäfte deren Entlastung.

§ 15 Protokollieren von Beschlüssen

  • Über die Mitgliederversammlungen und ihre Beschlüsse, über die Beratungen des Vorstandes und seine Beschlüsse sowie über die Beschlüsse des Vereins­ rats i.S.d. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 dieser Satzung ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzuferti­ gen.
  1. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem je­ weils benannten Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins

  • Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies be­ antragt. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Auflösung oder Änderung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wernigerode, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat. Vor­ rangig für einen sich in Wernigerode neu zu bildenden Verein mit der gleichen Zielsetzung (§ 2 Abs. 1 dieser Satzung) wie der des Handball-Verein-Werni­ gerode e.V.

§ 17 Inkrafttreten

  • Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der ordentlichen Mitgliederver­ sammlung des Vereins am 05.09.2017 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit tritt die bisher gel­ tende Satzung gleichzeitig außer Kraft.

Kontakt

HV Wernigerode e.V.
c/o Yvonne Gessing
Kirschweg 29
38855 Wernigerode
Tel.: (+49) 1511 4921763
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Steffen Kahmann
Tel.: (+49) 3943 - 502756

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